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Alters- und Pflegeheime

Richtlinien und Kriterien für die Erteilung einer Bewilligung für den Betrieb von Institutionen für Menschen im AHV-Alter vom 1. Januar 2002

Gemäss § 32 des Gesundheitsgesetzes bedürfen Errichtung und Betrieb eines Heimes einer Bewilligung des zuständigen Departementes. Die Richtlinien und Kriterien dienen dem Departement für Finanzen und Soziales als Grundlage für die Erteilung von Betriebsbewilligungen und unterstützen als Orientierungsinstrument gleichzeitig die Planung und Konzeption solcher Institutionen.

 

Miniheime

Sogenannte Miniheime, d.h. Kollektivhaushalte gemäss § 6a Sozialhilfegesetz mit weniger als fünf zu betreuenden oder zu pflegenden Personen unterstehen der Aufsicht der jeweiligen Standortgemeinde.

Miniheime Richtlinien 2. Auflage

Pflegeheimliste

Gemäss Art. 39 Abs. 3 des Krankenversicherungsgesetzes (KVG) erstellen die Kantone eine Heimplanung und erlassen die Pflegeheimliste. Der Regierungsrat des Kantons Thurgau führt diese entsprechend den aktuellen Entwicklungen laufend nach. Basis für die Zuteilung der Bettenobergrenze für innerkantonale Bewohner/innen bildet die Pflegeheimplanung gemäss dem thurgauischen Alterskonzept (siehe nächste Rubrik). 

Pflegeheimliste_Februar_2010

Pflegeheime im Kanton Thurgau auf einen Blick

Klicken Sie auf das von Ihnen gewünschte Alters- oder Pflegeheim auf der TG  Karte. Es erscheint entweder die Homepage oder die Adresse des angewählten Heimes.

TG-Karte Pflegeheime 2007

Patientenverfügung

Spätestens beim Eintritt in ein Alters- oder Pflegeheim sollte man allfällige Wünsche für lebensverlängernde Massnahmen schriftlich festhalten. Sowohl die behandelnden Ärzte/innen als auch die Heimleitung sind dankbar, wenn sie die Einstellung ihrer Patienten zu lebensverlängernden Massnahmen kennen, um bei Bedarf die richtige Entscheidung zu treffen. Eine Vorlage für eine Patientenverfügung finden Sie im nachfolgenden Dokument. 

Patientenverfügung  

Richtlinien betreffend die Anwendung von Zwangsmassnahmen

Die Heimkommission des Kantons Thurgau musste sich innerhalb der letzten Jahre verschiedentlich mit Beschwerden im Bereich der Anwendung von Zwangsmassnahmen befassen. Aus diesem Grund sah sie sich veranlasst, entsprechende Richtlinien zu erarbeiten. Die nun vorliegenden Bestimmungen regeln die notwendigen Zuständigkeiten, den Ablauf und das Meldeverfahren. Damit soll für die betroffenen Personen, ihre Angehörigen und die Behörden, Transparenz geschaffen werden. Die Richtlinien zeigen ferner den Institutionen das richtige Vorgehen bei Zwangsmassnahmen.

Richtlinien für die Anwendung von Zwangsmassnahmen

Heimaufsichtsverordnung_1.1.2006.

Erläuterungen-Heimaufsicht-1.1.2006

Ausführungsbestimmungen für Menschen mit demenzieller Erkrankung

Muster Heimarzt-Vereinbarung

Merkblatt Noroviren.pdf [83.0 KB]

Richtlinien Heimärzte Dezember 2007.pdf  [PDF, 100 KB]

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

 

Merkblatt sexuelle Übergriffe

MRSA In Alters- und Pflegeheimen - ist guter Rat teuer?