Berufsausübungs- bewilligungen / Institusbewilligungen

Das Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau verlangt für das Vorbeugen und Behandeln von Gesundheitsstörungen bei Mensch und Tier eine Bewilligung, sie ist unabhängig von der Finanzierung der Leistung. Es wird unterschieden zwischen einer selbständigen Berufsausübung und einer unselbständigen Berufsausübung. Letztere bezeichnet die Ausübung des Berufes unter Aufsicht und Verantwortung einer Person mit einer gültigen Bewilligung zur selbständigen Berufsausübung. Beide Arten beziehen sich somit ausschliesslich auf die Ausübung des Berufes und sind unabhängig vom Anstellungsverhältnis und der Entlöhnung. Die gesundheitspolizeiliche Bewilligung allein verleiht keinen Anspruch darauf, als Leistungserbringerin oder Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung (KVG) tätig zu werden. Für die Vergabe der ZSR-Nummer zur Leistungsabrechnung ist die SASIS AG Luzern, zuständig.

Die rechtlichen Grundlagen für die Berufsausübungsbewilligungen sind

 

Gesundheitsgesetz des Kantons Thurgau (GG; RB 810.1)

Verordnung des Regierungsrates über Berufe des Gesundheitswesens (RB 811.121)

Institutsbewilligung

Checkliste Institutsbewilligung

Die einzureichenden Unterlagen sind unter Gesundheitsberufe resp. Medizinalberufe aufgelistet.