Pflegeheime: Bewilligung und Aufsicht
Institutionen, die pflegebedürftige Personen vorübergehend oder dauerhaft stationär betreuen und pflegen, bedürfen einer gesundheitspolizeilichen Bewilligung.
Gemäss § 9 Abs. 1 Ziffer 4 des Gesetzes über das Gesundheitswesen vom 5. Juni 1985 (GG) ist das Departement für Finanzen und Soziales zuständig für die Erteilung und den Entzug gesundheitspolizeilicher Bewilligungen. Diese gesundheitspolizeiliche Bewilligung, die zur Führung eines Betriebes notwendig ist, verleiht aber keinen Anspruch darauf, als Leistungserbringer zu Lasten der obligatorischen Krankenpflegeversicherung tätig zu werden (siehe Pflegeheimliste).
Die Voraussetzungen zum Erhalt einer Betriebsbewilligungen sind in den Weisungen für die Bewilligung und den Betrieb von Einrichtungen für pflegebedürftige Menschen (Pflegeheime) festgehalten.
RRB_Genehmigungen_Weisungen_DFS Betriebsbewilligung_Pflegeheime_im_TG
Für eine neue gesundheitspolizeiliche Bewilligung (Betriebsbewilligung) oder die Änderung einer solchen sind die nachfolgend aufgeführten Unterlagen einzureichen:

Zeckenimpfung
Prämienverbilligung
Krankenkassen- prämien
Infos aus dem Kantonsärztlichen Dienst
Veranstaltungen zum Thema Aufsicht und Alter
Grippeimpfung
Dialogwoche Alkohol