Versicherungspflicht
Versicherungspflicht gemäss Krankenversicherungsgesetz (KVG)
Laut Art. 3 des Gesetzes über die Krankenversicherung (KVG) muss sich jede Person nach der Wohnsitznahme in der Schweiz oder der Geburt beziehungsweise bei Feststellung der Versicherungspflicht in der Schweiz innert drei Monaten versichern lassen, falls nicht eine Ausnahmebestimmung gemäss den Art. 2 bis 6 der Verordnung über die Krankenversicherung zum Zuge kommt.
Der Versicherungsabschluss hat auf den Zeitpunkt der Unterstellung nach dem KVG zu erfolgen und kann entsprechend in der Vergangenheit liegen. Der Frist von drei Monaten liegt die Absicht des Gesetzgebers zugrunde, dem Versicherungspflichtigen die Zeit zur Information einzuräumen, entsprechende Marktangebote einzuholen und die Formalitäten zu erledigen.
Im Kanton Thurgau sorgt gemäss § 3 des kantonalen Gesetzes über die Krankenversicherung die Gemeinde für die Einhaltung der Versicherungspflicht. Die Gemeinde weist Personen, die ihrer Versicherungspflicht nicht nachkommen, einem Versicherer zu.
Merkblatt
Seit dem Inkrafttreten der bilateralen Abkommen zwischen der Schweiz und der EG/EFTA per 1. Juni 2002 sind neben den bisher in der Schweiz krankenversicherungspflichtigen Personen neu auch Schweizerinnen/Schweizer und EG-/EFTA- Staatsangehörige krankenversicherungspflichtig, wenn sie im EG-/EFTA-Raum wohnen, aber in der Schweiz erwerbstätig sind (z.B. Grenzgängerinnen und Grenzgänger, siehe Merkblatt). Die Versicherungspflicht erstreckt sich auch auf ihre nicht erwerbstätigen Familienangehörigen. Dasselbe gilt für die im EG-/EFTA-Raum wohnenden nicht erwerbstätigen Familienangehörigen von Staatsangehörigen eines EG-/EFTA-Staates, die in der Schweiz wohnen und arbeiten (z.B. Familienangehörige von Kurzaufenthalterinnen und Kurzaufenthaltern).
Unselbstständig erwerbstätige Ausländerinnen und Ausländer, deren Aufenthaltsbewilligung weniger als drei Monate gültig ist und die nicht über einen dem schweizerischen KVG gleichwertigen Versicherungsschutz verfügen, müssen ab Einreise in die Schweiz versichert sein.
Merkblatt für Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Merkblatt für Familienangehörige
Ausnahmen
Merkblatt_Grenzgängerinnen und Grenzgänger
Das Freizügigkeitsabkommen sowie die innerstaatlichen Regelungen sehen zahlreiche Ausnahmen von der schweizerischen Versicherungspflicht vor (Art. 2 bis 6 KVV).
Falls die Voraussetzungen gegeben sind, können sich folgende Personengruppen von der schweizerischen Versicherungspflicht befreien lassen. Die Aufzählung ist nicht abschliessend:
| Anspruchsgruppe | Formular / Merkblatt Deutsch | Formular Englisch |
|---|---|---|
| Grenzgängerinnen, Grenzgänger | Engl. Formular G | |
| Studierende | Formular S | Engl. Formular S |
| Dozentinnen, Dozenten | Formular D | Engl. Formular D |
| Entsandte Personen | Formular E | |
| Ältere und/oder kranke Personen | Formular H | Engl. Formular H |
| Personen ohne Erwerbstätigkeit | Formular O | |
| Nicht erwerbstätige |
Für Auskünfte und Entscheide im Krankenversicherungsbereich ist die Wohnsitz- bzw. Aufenthaltsgemeinde zuständig. Gesuche um Befreiung von der schweizerischen Versicherunspflicht sind bei der Wohnsitzgemeinde bzw. bei derjenigen Gemeinde einzureichen, in der der Arbeitgeber seinen Sitz hat.

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